1. Allgemeines
1.1Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Fa. Spicher GmbH.
1.2Abweichende Bedingungen des Kunden, die Spicher GmbH nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für Spicher GmbH unverbindlich, auch wenn Spicher GmbH Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3Nebenabreden, Zusicherungen sowie Änderungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vollzogen werden. Das gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.
2. Angebot
2.1Die Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch einen schriftlichen Auftrag durch den Auftraggeber und eine schriftliche Auftragsbestätigung durch Spicher GmbH zustande.
3. Preise
3.1Die Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die Spicher GmbH nicht zu verantworten hat, 4 Monate nach Vertragsabschluß oder später, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Preisermittlungsgrundlagen, über den Preis neu zu verhandeln.
3.3Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbedingungen kann nicht geltend gemacht werden.
3.4Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen Vereinbarung.
4. Leistungsvorbehalt
4.1Von uns angegebene Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der Auftraggeber verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt, sofern er dazu verpflichtet ist. Sind wir für das Aufmaß verantwortlich, so muß der Auftraggeber rechtzeitig die notwendigen Vorleistungen erbringen.
4.2Fälle höherer Gewalt und unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse, wie z. B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten, Rohstoffmangel, Transportbruch, Elementarschäden sowie Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen unserer Lieferanten, für deren Verläßlichkeit wir grundsätzlich einstehen, berechtigen uns, zu entsprechend späteren Terminen zu leisten und Teilleistungen zu erbringen.
4.3Von Ereignissen ist der Besteller unverzüglich zu unterrichten.
4.4Schadenersatzansprüche können in diesen Fällen gegen uns nicht geltend gemacht werden. Evtl. Schadenersatzansprüche gegen Dritte werden an den Besteller abgetreten.
4.5Wird die Lieferung/Montage einer Anlage durch den Besteller um mehr als 30 Tage verzögert, können die bestellten Geräte in Rechnung gestellt und sofortige Zahlung verlangt werden.
5. Gewährleistung
5.1Spicher GmbH übernimmt die Gewähr nach § 13 VOB/B bei fristgerechter Mängelrüge im Rahmen gesetzlicher Vorschriften. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtungen weiter. Bei Lieferung von Ware hat der Kunde diese nach Gefahrenübergang zu prüfen.
Alle offensichtlichen Mängel sind binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
5.2Nach Durchführung einer vereinbarten förmlichen Abnahme der Leistung oder Ware durch den Vertragspartner ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar ist, ausgeschlossen.
Die beanstandete Leistung bzw. Ware muß bis zu unserer Stellungnahme im festgestellten Zustand verbleiben. Bei Veränderung durch den Vertragspartner oder Dritte entfällt die Gewährleistung. Das gleiche gilt, wenn uns der Vertragspartner keine Gelegenheit gibt, uns von den Mängeln zu überzeugen oder wenn er auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung stellt.
5.3Ist eine Beanstandung berechtigt, so leisten wir nach Rückgabe der reklamierten Teile kostenlosen Ersatz oder kostenlose Instandsetzung. Die Entscheidung über Ersatz oder Instandsetzung bleibt Spicher GmbH vorbehalten.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Zurückhaltung von Zahlungen darf nur in einem Umfang erfolgen, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
5.4Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds und solcher chemischer, elektrochemischer, elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Weiterhin ist Spicher GmbH von der Mängelhaftung entbunden, wenn Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere ausdrückliche Genehmigung durchgeführt werden.
5.5Bei unberechtigten Rücklieferungen behält sich Spicher GmbH die Annahme ausdrücklich vor. In diesem Falle gehen die Transportkosten der Rück- und evtl. Austauschlieferung zu Lasten des Kunden.
5.6Weitergehender Schadensersatz, auch aus sonstigen Rechtsgründen, ist ausgeschlossen, es sie denn, er beruht auf einer vorsätzlichen oder grobvorsätzlichen Vertragsverletzung durch uns, einen unserer Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen. Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die unser Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe vor oder bei der Vertragsausführung verursacht, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungen.
Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritter entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden z. B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggfs. Überwachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung - bei Zahlung durch Scheck bis zu dessen Einlösung - Eigentum von Spicher GmbH.
Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Erfolgen Zugriffe dritter Personen, so ist dies sofort Spicher GmbH mitzuteilen.
6.2Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferers.
6.3Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse aus vertretbarer Betrachtungsweise des Lieferers wesentlich verschlechtert, ist der Besteller verpflichtet, die Ware des Lieferers an diesen herauszugeben.
6.4Im Falle der Sequestierung durch einstweilige Verfügung ist der Besteller damit einverstanden, wenn der Gerichtsvollzieher die Ware dem Lieferer in Verwahrung gibt.
7. Schadenersatz
7.1Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden oder Deckung über eine Haftpflichtversicherung besteht.
Dieser Haftungsausschluß betrifft Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung und unerlaubter Handlung. Unsere Haftung aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bleibt in Fällen der leichten Fahrlässigkeit insoweit bestehen als wir auch in diesen Fällen bis zu einem Betrag von 500,00 € einstehen. Soweit Deckung durch eine Haftpflichtversicherung gegeben ist, wird auch über diesen Betrag hinaus gehaftet.
8. Zahlungsbedingungen
8.1Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferers.
8.2Alle Rechnungen sind innerhalb 10 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum zu begleichen.
8.3Spicher GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Diese werden einzeln berechnet und selbständig gem. Ziff. 8.2 fällig.
8.4Es gilt folgende Zahlungsweise bezüglich des Gesamtauftragswertes:
- 30% bei Auftragserteilung
- 30% bei Montagebeginn
- 40% bei Übergabe der Leistung.
8.5Schecks gelten als Zahlung erst nach Eingang des Gegenwertes.
8.6Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand oder wird Spicher GmbH über eine Zahlungsweise Ungünstiges bekannt, so werden sämtliche zur Zeit bestehenden Forderungen von Spicher GmbH - auch soweit dafür Schecks gegeben sind, - sofort fällig.
Ebenso entfallen hierbei sämtliche Preisnachlässe.
8.7Ab Fälligkeitstermin werden Zinsen in Höhe des jeweiligen Kontokorrent - Zinssatzes der Hausbank von Spicher GmbH berechnet + gesetzliche Mehrwertsteuer.
8.8Nach Lieferung kann Spicher GmbH die gelieferte Ware sofort zurückholen, die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
8.9Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne daß wir ihm einen Grund dazu geliefert haben oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 25% des vertraglichen Gerätewertes zu vergüten.
Für planerische Ingenieurleistungen/Projektierungsleistungen/Ingenieurleistungen gilt dies, sofern weniger als 30% Anarbeitungsgrad durch uns erreicht wurde.
Erarbeitete Dokumentationen verbleiben bei uns. Beträgt der Anarbeitungsgrad 30% und mehr, dann ist der Vereinbarungspreis für diese planerische Ingenieurleistung/Projektierungsleistung/Ingenieurleistung in voller Höhe gemäß Zahlungsbedingungen zu zahlen.
9. Teilnichtigkeit
9.1Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmung oder Vereinbarungen nicht berührt.
9.2Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl von Spicher GmbH der Ort des Hauptsitzes oder der Ort der Niederlassung von Spicher GmbH.
10.3Spicher GmbH ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
Halle, Mai 2007