Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen der Spicher Gebäudeleit- und Sicherheitssysteme GmbH (im Folgenden: „Spicher GmbH“)

1.1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (im Folgenden: „Geschäftsbedingungen“) gelten für alle von der Spicher GmbH abgegebenen Angebote oder eingegangenen Verpflichtungen aus Verträgen, die die Lieferung von Waren, Werkleistungen, Dienstleistungen, Auskünfte und/oder ähnliche Leistungen der Spicher GmbH zum Gegenstand haben.

1.2. Der Geltung etwaiger von diesen Geschäftsbedingungen abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Spicher GmbH hat ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur für den Rechtsverkehr mit Kaufleuten im Sinne des § 310 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.4. Nur soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

1.5. Nebenabreden, Zusicherungen sowie Änderungen der Verträge, insbesondere einseitige Erklärungen, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.

 

2. Angebote, Angebotsunterlagen und Vertragsschluss

2.1. Angebote der Spicher GmbH oder Kostenvoranschläge sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern die Spicher GmbH diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Vorvertragliche Informationen, Angaben in Prospekten oder Merkblättern sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln und werden, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht Vertragsbestandteil.

2.2. Sofern ein Auftrag des Kunden als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren ist, ist die Spicher GmbH berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Erklärung (Auftragsbestätigung) anzunehmen.

2.3. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Spicher GmbH einen Auftrag des Kunden durch eine Auftragsbestätigung, eine andere ausdrückliche Bestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Lieferung oder Leistung auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen annimmt, oder wenn der Kunde ein ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnetes Angebot der Spicher GmbH innerhalb der Bindefrist schriftlich bestätigt hat.

2.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Spicher GmbH Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Spicher GmbH Dritten zugänglich gemacht werden.

 

3. Pflichten der Vertragsparteien

3.1. Die Spicher GmbH erbringt sämtliche Verpflichtungen grundsätzlich mit qualifiziertem Personal. Sie ist berechtigt, Nachunternehmer einzusetzen. Der Kunde ist berechtigt, den Einsatz eines Nachunternehmers abzulehnen oder seine Ablösung zu fordern, wenn und soweit hierfür ein wichtiger Grund vorhanden ist.

3.2. Der Kunde stellt der Spicher GmbH alle für die Durchführung der vertragsgemäßen Aufgaben benötigten schriftlichen Unterlagen, Daten und Pläne rechtzeitig zur Verfügung und erbringt alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen (z.B. Genehmigungen, Freigaben). Weiterhin erteilt der Kunde alle von der Spicher GmbH gewünschten und für die Dauer des Vertrages erforderlichen Auskünfte und Informationen. Fehlen Informationen und Unterlagen, die für die Leistungserbringung notwendig sind, hat der Kunde diese nachträglich binnen angemessener Frist bereitzustellen.

 

4. Liefer-, Leistungszeit und Höhere Gewalt

4.1. Die Einhaltung der vereinbarten Fristen und Termine für Lieferungen und/oder Leistungen setzt voraus, dass der Kunde rechtzeitig alle von ihm gemäß Ziff. 3.2 zu erbringenden Mitwirkungshandlungen vornimmt. Kommt es aufgrund eines solchen Versäumnisses des Kunden zu Unterbrechungen der Leistungserbringung, verlängern sich etwaige Lieferzeiten oder Ausführungsfristen um die Dauer der Unterbrechung.

4.2. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches der Parteien liegende und von diesen nicht zu vertretende Ereignisse bzw. höhere Gewalt, z. B. Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, entbinden die Spicher GmbH für deren Dauer von der Pflicht zur Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung; beim Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt entsprechend, wenn die vorgenannten Umstände bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten der Spicher GmbH eintreten.

4.3. Die Spicher GmbH ist zu Teillieferungen und deren Fakturierung berechtigt, sofern diese den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Erfolgen die Teillieferungen ohne Veranlassung des Kunden, werden zusätzliche Liefer- und Versandkosten durch die Spicher GmbH getragen.

4.4. Im Fall von Unterbrechungen bzw. Verzögerungen der Leistungen, welche der Kunde zu vertreten hat, werden entstehende Mehrkosten, wie Wartezeiten, sowie möglicherweise zusätzliche An- und Abreisen etc. gesondert in Rechnung gestellt.

4.5. Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund des Verzuges der Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Spicher GmbH in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragsverletzung zwingend haftet, insbesondere wenn bei größeren Verzögerungen der Vertragszweck gefährdet wird. Im Fall der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer groben Fahrlässigkeit ist die Schadenersatzhaftung der Spicher GmbH für Lieferverzug auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.6. Die Spicher GmbH haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch ihre eigenen Lieferanten verursacht worden ist, die die Spicher GmbH nicht zu vertreten hat. In diesem Fall ist die Spicher GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.7. Der Kunde kann bei Verzögerung der Leistungszeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der Spicher GmbH zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der Spicher GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

 

5. Preise, Zahlungsbedingungen

5.1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Verpackung. Für Lieferungen verstehen sich die Preise ab Werk. Hat die Spicher GmbH Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Kunde die erforderlichen Reise- und Transportkosten.

5.2. Die Rechnungen der Spicher GmbH sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserhalt, bei einem Kauf von Waren, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung, ohne jeden Abzug zu zahlen, es sei denn, ein längeres Zahlungsziel ist ausdrücklich vereinbart.

5.3. Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5.4. Bei einem Vertrag, der die Lieferung und Errichtung einer gesamten Anlage oder eines Systems zum Gegenstand hat, ist die Spicher GmbH berechtigt, nach Abschluss einzelner Teilleistungen jeweils der Teilleistung angemessene Abschlagsrechnungen zu stellen.

5.5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto der Spicher GmbH unwiderruflich gutgeschrieben worden ist.

5.6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall ist die Spicher GmbH berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu fordern. Falls der Spicher GmbH ein höherer Schaden nachweisbar entstanden ist, ist die Spicher GmbH berechtigt, jenen geltend zu machen.

5.7. Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die die Spicher GmbH nicht zu verantworten hat, vier Monate nach Vertragsabschluss oder später und sind weder Preisgleitklauseln oder ein Festpreis vereinbart, verpflichten sich die Vertragspartner, bei zwischenzeitlichen Änderung der Preisermittlungsgrundlagen (Löhne, Materialkosten, Energiekosten, Lieferantenpreise) über den Preis erneut zu verhandeln. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf einen angepassten Preis, hat jeder Vertragspartner das Recht, den Vertrag zu beenden.

 

6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

6.1. Der Kunde kann gegenüber Ansprüchen der Spicher GmbH nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder seitens der Spicher GmbH anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.

6.2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur mit Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis geltend machen.

 

7. Gewährleistung

7.1. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Nichtbefolgung der Betriebs- oder Wartungsanweisungen, Verwendung nicht den Herstellerspezifikationen des Gerätes entsprechender Verbrauchsmaterialien, Verschaltung des Gerätes mit nicht kompatiblen Geräten sowie bei Schäden, die infolge übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind oder außerhalb der normalen Benutzung liegen. Werden vom Kunden unsachgemäße Änderungen oder Versuche einer Instandsetzung vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

7.2. Liegt ein Mangel vor, kann die Spicher GmbH diese nach eigener Wahl nachbessern oder durch ein mangelfreies Produkt ersetzen (Nacherfüllung). Der Kunde gewährt der Spicher GmbH die zur Nacherfüllung nach billigem Ermessen angemessene Zeit und Gelegenheit. Im Fall der Nachbesserung, ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat Kunde hat das Recht, Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten.

7.3. Werden einzelne Komponenten oder Geräte der gelieferten Ware bei Nachbesserung durch neue ausgetauscht, so geht das Eigentum an den alten ausgetauschten Komponenten und Geräten auf die Spicher GmbH über.

7.4. Unbeschadet weiterer Ansprüche, hat der Kunde im Fall einer unberechtigten Mängelrüge der Spicher GmbH die infolge der Prüfung des Mangels entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

7.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab gesetzlichem Gewährleistungsbeginn. Dies gilt nicht in Fällen, in denen § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder § 634a Abs. 1 BGB zwingend längere Fristen vorschreibten oder die Spicher GmbH bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie oder gemäß Ziff. 9 zwingend haftet.

7.6. Dem Kunden steht ein Selbstvornahmerecht im gesetzlich gewährten Umfang zu.

 

Für Lieferungen gilt:

7.7. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mängel, insbesondere auf Mengenabweichungen und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, soweit dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.8. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel der gelieferten Ware sind der Spicher GmbH innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Transportschäden hat der Kunde unverzüglich gegenüber der Transportfirma, welche die Ware übergibt, zu reklamieren und die Spicher GmbH über diesen Vorgang zu informieren.

7.9. Verdeckte Mängel, das heißt solche, die trotz ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar waren, hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

 

Für Werkleistungen gilt:

7.10. Von der Spicher GmbH auftragsgemäß erbrachte Werkleistungen wird der Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Spicher GmbH unverzüglich nach Mitteilung der Fertigstellung durch die Spicher GmbH testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er konkrete Mängel und Fehler mit genauer Beschreibung spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung der Werkleistung schriftlich gegenüber der Spicher GmbH zu melden. Erklärt der Kunde innerhalb dieses Zeitraums keine Abnahme, gilt das Werk als abgenommen. Auch die Ingebrauchnahme durch den Kunden oder die Bezahlung der entsprechenden Leistung gilt als Abnahme.

 

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

8.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Spicher GmbH verpflichtet, die Lieferung oder Leistung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Spicher GmbH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Spicher GmbH gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziff. 7.5 bestimmten Frist wie folgt:

a) Die Spicher GmbH wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies der Spicher GmbH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht der Spicher GmbH zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. 9. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde die Spicher GmbH über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und der Spicher GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

8.2. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

8.3. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von der Spicher GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der Spicher GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.

8.4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. 8.1. a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziff. 7 entsprechend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziff. 7 entsprechend.

8.5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 8.1 geregelten Ansprüche des Kunden gegen die Spicher GmbH und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

8.6. Für die Nutzung der von dem Liefer- oder Leistungsumfang umfassten Software der Spicher GmbH finden in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen die Allgemeinen Software-Nutzungsbedingungen der Spicher GmbH ergänzend Anwendung.

 

9. Haftung/Schadenersatz

9.1. Die Spicher GmbH haftet für Schadenersatzansprüche des Kunden:

  • die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Spicher GmbH, beruhen,
  • für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
  • soweit die Spicher GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat,

nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.2. Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist die Haftung der Spicher GmbH der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist.

9.3. Im Übrigen ist die Haftung der Spicher GmbH – soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes ergibt – ausgeschlossen. Dies gilt – unbeschadet der vorstehenden Regelungen – auch für den Aufwand für die Wiederbeschaffung von verlorenen Daten und Informationen.

9.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.5. Wenn eine Versicherung der Spicher GmbH für den Schaden einsteht, stellt die Spicher GmbH dem Kunden die Versicherungszahlung in vollem Umfang zur Verfügung. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sich die Spicher GmbH zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten bedient.

9.6. Die vorstehenden Regelungen gelten für sämtliche Schadenersatzansprüche der Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung; mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen infolge von Verzug, die in Ziff. 4 gesondert geregelt sind.

9.7. Vertragsstrafen sind nur dann verwirkt, wenn sie gesondert mit der Spicher GmbH vereinbart sind und der Spicher GmbH Verschulden zur Last fällt. § 348 HGB findet keine Anwendung.

9.8. Etwaige Ansprüche gegen Dritte wird die Spicher GmbH an den Kunden abtreten.

 

10. Vertragsdauer

10.1. Dieser Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wird.

 

11. Vertragsbeendigung

11.1. Verträge, die wiederkehrende Serviceleistungen (Dienstleistungen) beinhalten, können von beiden Vertragsparteien bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Die Kündigung ist dem Vertragspartner zuvor unter Angabe des Grundes und Setzen einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Grundes schriftlich anzudrohen, es sei denn, ein weiteres Zuwarten ist nicht zumutbar.

11.2. Wichtige Gründe für eine Kündigung nach Ziff. 10.1 sind unter anderem:

  • Zahlungsverzug über drei Monate;
  • wiederholte Verletzung der dem Kunden obliegenden Pflichten;
  • wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.

11.3. Ist die Durchführung eines Vertrages, der Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet, die auch vorliegt, wenn eine Versicherung den Abschluss einer Warenkreditversicherung wegen fehlender Bonität des Kunden verweigert, ist die Spicher GmbH berechtigt vom Kunden innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Wochen eine Vorauszahlung als Sicherheit zu verlangen. Daneben besteht für die Spicher GmbH das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

11.4. Bei Werkleistungen, die innerhalb eines Jahres zu erbringen sind oder bei Werkverträgen, deren Laufzeit nicht länger als ein Jahr beträgt, ist die Kündigungsmöglichkeit nach § 649 Abs. 1 BGB auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt. In diesem Fall ist die Spicher GmbH berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, wobei sie sich dasjenige anrechnen lassen muss, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

11.5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Die Spicher GmbH behält sich das Eigentum an Gegenständen von Lieferungen (im Folgenden „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

12.2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde als Wiederverkäufer von seinem Kunden die Zahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln.

12.3. Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, hat der Kunde die Spicher GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet, beschlagnahmt oder sonstigen Eingriffen Dritten ausgesetzt ist. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde der Spicher GmbH unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

12.4. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für die Spicher GmbH. Der Kunde verwahrt die entstehende neue Sache für die Spicher GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

12.5. Die Spicher GmbH und der Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht der Spicher GmbH gehörenden Gegenständen, die Spicher GmbH in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

12.6. Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Spicher GmbH ab.

12.7. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden ist die Spicher GmbH berechtigt, die Einzugsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Die Spicher GmbH kann nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen eigenen Kunden verlangen.

12.8. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Spicher GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 15 % übersteigt, wird die Spicher GmbH auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Wahl bei der Freigabe zwischen den verschiedenen Sicherungsrechten steht der Spicher GmbH zu.

 

13. Verbindlichkeit des Vertrages

13.1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

13.2. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Halle. Die Spicher GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden oder jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.

14.2. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

 

Halle, März 2018